AGB
1. ALLGEMEINE
1.1 Zur Angebotspalette der Lengersdorf.2 GmbH & Co. KG, Parkstraße 24, 52525 Heinsberg , gesetzlich vertreten durch die Lengersdorf.2 Verwaltungs GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Maurice Lengersdorf (nachfolgend L.2 genannt), gehört die Verarbeitung von Acrylglas, Polycarbonat, PE, PVC, PP, Hartschaum oder Dibondplatten. Diese Materialien werden zu Displays, Möbeln, Lichtobjekten, Maschinenabdeckungen oder technischen Teilen für den Messe-, Laden- und Innenausbau nach Vorgaben in Einzel- oder Serienfertigung verarbeitet (nachfolgend Waren genannt).
1.2 L.2 veräußert zudem Waren, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung erworben werden können.
1.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
2. GELTUNGSBEREICH
2.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. L.2 liefert ausschließlich nach diesen AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den Bedingungen der L.2 übereinstimmen oder L.2 ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt hat.
2.2 Die AGB gelten bei Geschäften mit Unternehmern und Verbrauchern (nachfolgend Kunden genannt).
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1 Angaben von L.2 an Kunden, die Angaben über Lieferungen, Lieferungsmöglichkeiten oder sonstige Hinweise auf eine eventuelle spätere Leistung der L.2 enthalten (sog. »invitatio ad offerendum« ), sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben auch im Rahmen der Vertragsdurchführung im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, sofern sie für die herzustellende Ware nicht wesentlich sind. Die Vornahme einer Änderung stellt keine Vertragsänderung dar.
3.2 Die Auftragserteilung des Kunden ist das verbindliche Angebot, die herzustellende Ware erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt nach Wahl durch L.2 mit Zugang einer schriftlichen Annahme beim Kunden oder durch Zusendung der Ware durch L.2 zustande. Die Annahme oder Ablehnung des Angebots bzw. die Zusendung der Ware erfolgt alsbald, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Absenden des Angebots im Sinne von Punkt 3.2, Satz 1, durch den Kunden. Dies gilt nicht, wenn das vom Kunden versandte Angebot L.2 nicht zugeht.
3.3 Bestellt bzw. beauftragt der Kunde L.2 auf elektronischem Wege, insbesondere per Email, bestätigt L.2 den Zugang des Auftrages bzw. der Bestellung unverzüglich in Textform. Diese Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme des Auftrages bzw. der Bestellung dar, sie kann aber mit einer Annahmeerklärung verbunden werden. Nutzt der Kunde Fernkommunikationsmittel zum Zwecke der Bestellung, entstehen ihm durch diese Nutzung keine zusätzlichen Kosten.
3.4 Der Vertragsschluß erfolgt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der L.2. Dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, daß L.2 mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und L.2 eine eventuelle Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird im Falle einer Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. L.2 wird von seiner Hauptleistungspflicht frei.
3.5 Übersendet der Kunde in Textform Informationen, nach denen L.2 das Werk anfertigen soll, so trägt der Kunde die Beweislast dafür, daß die von ihm versandte Version der bei L.2 zugegangenen Version entspricht. Im Falle der Zusendung per Email hat der Kunde die Informationen L.2 zusätzlich und zeitlich unmittelbar der ersten Zusendung folgend als Zweitausfertigung, d.h. als .pdf-Dokument, als Fax oder als ausgedruckte Version, zur Verfügung zu stellen. L.2 ist nicht verpflichtet, mit der Herstellung der Ware zu beginnen, bevor diese Zweitausfertigung L.2 zugegangen ist. Der Kunde ist berechtigt, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung in den Geschäftsräumen der L.2 zu den üblichen Geschäftszeiten die L.2 zugegangene Version der vorstehend genannten Informationen auf deren Übereinstimmung mit der von dem Kunden versandten Version zu überprüfen.
4. PREIS, LIEFERUNG UND VERZUG
4.1 Der von L.2 in der Annahme angegebene Preis ist bindend, umfaßt keine Versandkosten und gilt ab Werk, sofern sich aus der Annahme im Sinne von Ziff. 3.2 nicht anderes ergibt.
4.2 Erfüllungsort ist der Sitz der L.2, wenn der Kunde Unternehmer ist.
4.3 Wird die Ware auf Anfordern des Kunden versandt, erhöht sich der Preis um eine Versandkostenpauschale.
4.4 Die Lieferung erfolgt zu dem in der Annahme im Sinne von Ziff. 3.2 angegebenen Termin. Ist kein Termin angegeben, erfolgt die Lieferung ca. sechs Wochen nach Eingang der Annahme beim Kunden.
4.5 Fälligkeit des Preises und möglicher Skonto richten sich nach den Angaben auf der Annahme durch L.2 im Sinne von Ziff. 3.2. Ohne Mahnschreiben kommt der Kunde, der nicht leistet, nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Sendet L.2 dem Kunden ein Mahnschreiben nach Fälligkeit, begründet dies ebenfalls den Verzug des Kunden.
4.6 Kommt der Kunde der Zahlung des vereinbarten Preises trotz erfolglosen Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist L.2 berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Hat der Kunde einen Teil seiner Zahlung geleistet, so kann L.2 vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn L.2 an der geleisteten Teilzahlung kein Interesse mehr hat.
5. ABNAHME
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Ware abzunehmen.
5.2 Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware trotz einer von L.2 gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt. 5.3 Erwirbt der Kunde Waren im Sinne von Ziff. 1.2, steht die Übergabe der Abnahme gem. Ziff. 5.1und Ziff. 5.2 gleich.
6. GEFAHRENÜBERGANG
6.1 Die Gefahr zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle der Ziff. 1.2 mit der Übergabe, ansonsten mit der Abnahme, bei Versand der Ware auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort mit ihrer Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über, sofern der Kunde Unternehmer ist. 6.2 Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung derselben erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
6.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7. EIGENTUMSVORBEHALT UND AUFRECHNUNG
7.1 Die von L.2 gelieferte Ware bleibt Eigentum der L.2, bis der Kunde, der Verbraucher ist, alle Zahlungen, zu denen er aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet ist, geleistet hat. Dies gilt ebenfalls für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Ware, insbesondere aufgrund von Reparaturen, nachträglich entstehen.
7.2 Ist der Kunde Unternehmer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt im Sinne von Ziff. 7.1 auf alle bei Vertragsschluß bereits bestehenden sowie auf alle zukünftig entstehenden Forderungen der L.2 aus der schon bestehenden oder durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der L.2 stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt L.2 bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden wird oder nicht. § 947 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird die Vorbehaltsware nach Veräußerung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum der L.2 stehen, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit einer beweglichen Sache verbunden, so gilt die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und L.2 vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, L.2 auf Verlangen unverzüglich Namen und Adressen der Dritten in Textform mitzuteilen, an die die Waren veräußert worden sind.
7.4 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der L.2, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. L.2 verpflichtet sich, dies nicht zu tun, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflich- tung ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht L.2 der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen L.2 und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
7.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für L.2 als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne L.2 zu verpflichten. 7.6 Wird die im Eigentum der L.2 stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt L.2 das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für L.2 verwahren.
7.7 L.2 verpflichtet sich, auf Anforderung die L.2 zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
7.8 Der Kunde informiert L.2 unverzüglich in Textform über irgendwelchen Eingriffe in das Eigentumsrecht der L.2. Ist die Ware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist L.2 berechtigt, allein, ohne Mitwirkung des Kunden, die Herausgabe zu verlangen. Solange L.2 Eigentumsrechte an der Ware hat, ist L.2 berechtigt, sich zu den üblichen Geschäftszeiten von dem Vorhandensein und dem Zustand der Ware zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Kunde freien Zugang zu dem Aufbewahrungsraum zu gewähren. Jegliche an der Ware eintretende Schäden oder der Verlust der Ware ist L.2 unverzüglich in Textform anzuzeigen. Punkt 7.3, Satz 5 gilt entsprechend.
7.9 Kommt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des Preises in Verzug, ist L.2 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.10 Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Ansprüche der L.2 aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist nur bei von L.2 unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.
8. MÄNGELHAFTUNG
8.1 Für Mängel der hergestellten Ware leistet L.2 nach eigenem Ermessen Nacherfüllung, d.h. Mangelbeseitigung an der Ware oder Herstellung einer neuen Ware. Stellt L.2 eine neue Ware her, wird die mangelbehaftete, bereits dem Kunden gelieferte Ware vom Kunden der L.2 übergeben. Die damit verbundenen Kosten trägt L.2.
8.2 Ist der Kunde Verbraucher und handelt es sich um eine Ware im Sinne von Ziff. 1.2, bestimmt der Verbraucher die Art der Nacherfüllung gem. Ziff. 8.1.
8.3 Der Kunde, der Kaufmann ist, muß offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware der L.2 schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
8.4 Der Kunde, der Verbraucher ist, hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Feststellung des vertragswidrigen Zustands der Ware der L.2 schriftlich mitzuteilen. Maßgeblich zur Wahrung der Frist ist der Zugang der Mitteilung bei L.2. Unterläßt er dies, so erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels durch den Verbraucher. Dies gilt jedoch nicht, sollte L.2 Arglist vorzuwerfen sein.
8.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Ware für Verbraucher; für Unternehmer gilt eine Frist von einem Jahr ab Abnahme.
8.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder der L.2 als vereinbart, sofern der Kunde Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers und/oder L.2 stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar; schriftliche Vereinbarungen zwischen L.2 und dem Kunden bleiben unberührt.
8.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch L.2 nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.
9. WEITERE HAFTUNG
9.1 Über die Mängelhaftung gem. Ziff. 8 hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
9.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von L.2 beruht. Sie gilt ferner nicht bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch L.2. In diesem Fall ist die Haftung von L.2 der Höhe nach auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
9.3 Gegenüber Unternehmern haftet L.2 auch für die grob fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nicht.
9.4 Diese Haftungsbeschränkung umfaßt keine Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Des weiteren gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, sofern diese Schäden auf einem zurechenbaren Verhalten der L.2 beruhen.
9.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme der Ware, es sei denn, der L.2 ist Arglist vorzuwerfen.
10. WIDERRUF UND RÜCKGABE
10.1 Sofern der Vertrag mit dem Kunden, der Verbraucher ist, als Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312 lit. b) Abs. 1 BGB anzusehen ist und zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, hat der Kunde weder ein Widerrufs- noch ein Rückgaberecht.
10.2 Sind die Voraussetzungen der Ziff. 10.1 nicht gegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; ein Rückgaberecht wird nicht eingeräumt.
11. RÜCKTRITT
11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Zahlungsverzug und erfolgloser Nachfristsetzung, ist L.2 berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
11.2 Nach Vertragsschluß eintretende Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse, die L.2 nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich erschweren, berechtigen L.2, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderungen und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In derartigen Fällen informiert L.2 den Kunden unverzüglich und teilt ihm die voraussichtliche Dauer der Ereignisse mit. Führen die Ereignisse dazu, daß die Leistung nicht zu einem im Vertrag festgelegten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden kann, obwohl der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder liegen sonstige besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Führen die Ereignisse höherer Gewalt dazu, daß die Leistung unmöglich wird, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kommt L.2 der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht fristgerecht nach oder schlägt der Versuch der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle eines Rücktritts einer der Parteien infolge der genannten Gründe gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich.
12. DATENSCHUTZ
L.2 speichert im Rahmen der Auftragserfüllung und etwaiger weiterer Leistungen die geschäfts- und personenbezogenen sowie technische Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. L.2 ist berechtigt und der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, daß diese Daten von L.2 ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke, einschließlich der Produktunterstützung und –entwicklung, verwendet werden; das schließt die Übermittlung von listenmäßig oder sonst zusammengefaßten Daten an Zulieferer oder sonstige mit der Auftragserfüllung unmittelbar befaßter Unternehmen ein.
13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
13.1 Der Kunde teilt Änderungen seiner Geschäftsadresse L.2 unverzüglich in Textform mit.
13.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 13.3 Als Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern wird der Geschäftssitz der L.2 vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Geschäfts- oder Wohnsitz im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist. Jeder der Vertragschließenden ist aber auch berechtigt, den anderen Teil an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.